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AGB: Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der brandsatz GmbH

1.       Anwendungsbereich; ausschließliche Geltung; Änderungen der Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1.1     Diese Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der brandsatz GmbH („BRANDSATZ“) an den Kunden.

 

1.2     Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn BRANDSATZ diesen im Einzelfall nicht widerspricht.

 

1.3     Soweit BRANDSATZ diese AGB aktualisiert, wird die neue Version erst Vertragsbestandteil, wenn der Nutzer dieser neuen Version zugestimmt hat. Hierfür genügt es beispielsweise, dass der Nutzer die neue Version der AGB per E-Mail übermittelt erhält und nicht binnen vier Wochen widerspricht. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens werden Sie im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen gesondert hingewiesen.

 

1.4
a) Das Angebot von BRANDSATZ ist, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird, zeitlich befristet – vier Wochen ab Absendung bei BRANDSATZ – verbindlich. Die Annahme des Angebotes durch den Kunden erfolgt durch schriftliche oder mündliche Bestätigung unseres Angebotes bzw. konkludente Handlung des Kunden (z. B. Mitarbeit in der Konzept- und Entwurfsphase) oder durch Entgegennahme einer gewünschten Leistung durch den Kunden oder seines Erfüllungsgehilfen.

b) Sofern eine Anfrage des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, ist BRANDSATZ berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang bei BRANDSATZ anzunehmen.

 

2.       Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung (AGB)

 

2.1     Die Einzelheiten der Leistungserbringung von BRANDSATZ werden in Angebotsschreiben oder Individualvereinbarungen festgelegt. Soweit dort keine speziellere Regelung getroffen ist, gelten die Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

2.2     Zusicherungen und Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung von BRANDSATZ. Insbesondere stellen Angaben im Internet, in der Dokumentation, in Prospekt- oder Projektbeschreibungen keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantien dar.

 

2.3     Termine sind grundsätzlich lediglich Plantermine. Verzugsbegründend sind diese Termine nur dann, wenn diese ausdrücklich als „fix“ vereinbart sind. Hiervon unberührt ist das Recht des Kunden bei Verstreichen des Plantermins aufgrund eines Verschuldens von BRANDSATZ nunmehr von BRANDSATZ eine fixe Terminzusage anzufordern. Ist im Rahmen des Projektfortschrittes festzustellen, dass die Einhaltung von Terminen gefährdet ist, wird BRANDSATZ den Kunden hierüber unverzüglich schriftlich informieren und Gründe sowie Dauer der Verzögerung erläutern.

 

2.4     Im Fall von Terminverzögerungen, die auf Gründen beruhen, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere aufgrund von mangelnder Mitwirkung des Kunden gemäß Ziffer 4 oder aufgrund von Change Requests gemäß Ziffer 2.7 gelten sog. „Fix“-Termine bzw. Liefer- und Leistungszeiten als verlängert und zwar um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung.

 

2.5     Wenn BRANDSATZ durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten die sog. „Fix“-Termine bzw. Liefer- und Leistungszeiten um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. BRANDSATZ wird dem Kunden die Behinderung mitteilen.

 

2.6     Kommt BRANDSATZ in Verzug, hat der Kunde das Recht nach zweimaliger angemessener Nachfristsetzung vom betreffenden Leistungsteil ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit im Rahmen der agilen Projektentwicklung gem. Ziff. 9 dieser AGB nichts Spezielleres geregelt ist. Mahnung und Nachfristsetzung bedürfen der Schriftform. Soweit eine Nachfristsetzung als Voraussetzung für eine Beendigung bestehender Vertragsverhältnisse eingesetzt wird, muss die Beendigung des Vertrages oder des betreffenden Teils zusammen mit der Nachfristsetzung schriftlich angedroht werden.

 

2.7     Änderungen an den Leistungsbestandteilen sind im Wege des Change Requests gemäß der Regelungen dieser Ziffer möglich, soweit im Rahmen der agilen Projektentwicklung gem. Ziff. 9 dieser AGB nichts Spezielleres geregelt ist. BRANDSATZ prüft die Auswirkungen des Change Request auf die Leistung, die Termine, die Kosten, die Koordinierung mit anderen Terminen, die Mitwirkungsleistungen unverzüglich, spätestens binnen 14 Werktagen nach Eingang des Änderungswunsches. Ist eine Realisierung innerhalb der vereinbarten Vergütung nicht möglich, weil die für den Änderungswunsch erforderlichen Änderungen zusätzlichen Aufwand verursachen, stellt BRANDSATZ in einem Angebot binnen weiterer 14 Werktagen den zusätzlichen Aufwand im Einzelnen dar und teilt die zusätzlichen Kosten sowie eventuell notwendige Änderungen z.B. der Individualvereinbarungen, des Lasten- bzw. Pflichtenhefts sowie des Projektplans mit. Der Kunde ist frei darin dieses Angebot binnen 14 Tagen anzunehmen. Ohne eine entsprechende Vereinbarung verbleibt es in jedem Fall bei den vereinbarten Fristen, Vergütungssätzen und Leistungsinhalten.

 

2.8     Für den Fall, dass diese Überprüfung oder die Erstellung des Angebots bei BRANDSATZ Kosten von mehr als EUR 1.000,– verursacht, ist BRANDSATZ berechtigt, die Überprüfung oder Erstellung des Angebots von der Bezahlung der diesen Betrag übersteigenden Kosten abhängig zu machen.

 

2.9     BRANDSATZ ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung Subunternehmer zu beschäftigen, wobei ausschließlich BRANDSATZ die Auswahl, Aufgabenzuweisung und Koordinierung von Subunternehmern obliegt. Subunternehmer sind vertraglich allein an BRANDSATZ gebunden. Dem Kunden entstehen dadurch keine weiteren Verpflichtungen.

 

3.       Leistungsfeststellung (AGB)

 

Die Leistungsfeststellung hängt davon ab, ob es sich bei den einzelvertraglichen Leistungen um Leistungen mit dienst- oder werkvertraglichen Inhalt handelt, oder ob die Leistung nach dem agilen Projektentwicklung gem. Ziff. 9 dieser AGB erstellt wird. Bei dienstvertraglichen Leistungen gilt die Leistung mit der Vorlage der entsprechenden Tätigkeitsnachweise durch BRANDSATZ als erbracht. Bei werkvertraglichen Leistungen ist die jeweilige Werkleistung vom Kunden gem. Ziff. 7 abzunehmen. Die Leistungsfeststellung erfolgt bei einer agilen Projektentwicklung nach. Ziff. 9 dieser AGB.

 

4.       Mitwirkung des Kunden (AGB)

 

4.1     Der Kunde unterstützt BRANDSATZ in erforderlichem Umfang bei der Leistungserbringung, insbesondere wird er erforderliche Beistellungen so rechtzeitig erbringen, dass sich der Terminplan nicht verzögert. „Beistellungen“ meint dabei auch etwaige(n) Content, Informationen, Freigaben von Werbeaktionen oder Lizenzrechte, welche erforderlich sind, damit BRANDSATZ seine Leistungen termingerecht erbringen kann.

 

4.2     Soweit BRANDSATZ im Rahmen seiner Leistungen Dienste, Software etc. zur Verfügung stellt, ist der Kunde verpflichtet, alle vereinbarten Systemvoraussetzungen für die Nutzung der zur Verfügung gestellten Dienste, Software etc. zu schaffen. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen endet BRANDSATZ’s Verantwortlichkeit am Router-Ausgang des BRANDSATZ -Rechenzentrums bzw. des von BRANDSATZ beauftragten externen Rechenzentrum. Soweit BRANDSATZ in Absprache mit Kunden Werke, Dienstleistungen, Inhalte und/oder Arbeitsergebnisse Dritter in seine Leistungen einbindet, so ist BRANDSATZ nicht für die Bereitstellung und Verfügbarkeit dieser Werke, Dienstleistungen, Inhalte und/oder Arbeitsergebnisse verantwortlich.

 

4.3     Soweit der Kunde etwaige Zugangsdaten zu Servern, Webspace, etc. von BRANDSATZ erhalten hat, wird er diese geheim halten und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter sichern. Der Kunde wird BRANDSATZ unverzüglich mitteilen, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten nicht berechtigten Personen bekannt geworden sind. BRANDSATZ ist berechtigt, die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes zu verlangen sowie den Ersatz eines darüber hinaus gehenden Schadens geltend machen.

 

4.4     Der Kunde wird Mängel- oder Fehlermeldungen unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen an den für Fehlermeldungen benannten Ansprechpartner, sonst an die Geschäftsführung, bei BRANDSATZ melden. Der Kunde übernimmt insoweit eine Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Bei Software- oder Hardware-/Technikstörungen muss die Fehlermeldung die Angabe der näheren Umstände des Auftretens der Störung, ihrer Auswirkungen und möglicher Ursachen enthalten. Der Kunde wird BRANDSATZ bestmöglich bei der Suche nach Störungsursachen unterstützen und sicherstellen, dass alle für die Beseitigung der Störung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und für BRANDSATZ kostenlos erbracht werden.

 

4.5     Der Kunde ist verpflichtet, eine Backup-Kopie der von ihm an BRANDSATZ übermittelten und/oder ins Vertragssystem eingestellten Daten auf dem jeweils neuesten Stand in der Weise zu verwahren, dass ein unbeabsichtigter Datenverlust vermieden wird. Insbesondere ist BRANDSATZ außerhalb der im Rahmen der Hostingleistungen vereinbarter Speicherungen nicht verpflichtet, Informationen des Kunden aufzubewahren. Dies gilt z.B. auch für übermittelten Content oder Werbeunterlagen. Der Kunde ist allein für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen verantwortlich.

 

4.6     Der Kunde trägt die Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

 

5.       Rechte (AGB)

 

BRANDSATZ stehen grundsätzlich die ausschließlichen, räumlich, inhaltlich und zeitlich unbegrenzten Rechte an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung dem Kunden überlassenen Software-Systemen einschließlich etwaig überlassenen Dokumentationen sowie an Konzepten, Methoden, Arbeitsergebnissen und sonstigen im Rahmen des jeweiligen Auftrags erstellten Unterlagen zu, auch soweit diese durch die Mitarbeit oder Vorgaben des Kunden entstanden sind. Insbesondere erhält der Kunde keinerlei Rechte am Source Code einer Software. Das Gleiche gilt für eventuell aus den Arbeitsergebnissen resultierende Patentrechte. Der etwaige Umfang einer Rechteeinräumung zugunsten des Kunden ist explizit im Angebotsschreiben bzw. einer Individualvereinbarungen zu vereinbaren.

 

6.       Vergütung (AGB)

 

6.1     Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

6.2     Vereinbaren die Vertragsparteien in einem Angebotsschreiben oder Individualvereinbarung für Leistungen eine Vergütung nach Zeitaufwand, werden diese Leistungen von BRANDSATZ anhand von schriftlichen Leistungsnachweisen abgerechnet. Erfolgt keine Beanstandung innerhalb einer angemessenen Frist, gelten die Leistungsnachweise als korrekt und berechtigen BRANDSATZ zur Rechnungsstellung. Entsprechendes gilt auch für Leistungen, welche im Rahmen einer agilen Projektentwicklung erbracht werden. Hier ist BRANDSATZ nach jedem Release i.S.d. Ziffer 9.1 berechtigt, den hierfür benötigten Zeitaufwand in Rechnung zu stellen.

 

6.3     Monatliche Vergütungspauschalen für Dauerleistungen sind jeweils im Voraus zum 15. des Vormonats fällig.

 

6.4     In Rechnung gestellte Vergütungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.

 

6.5     Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Vertriebs- sowie sonstiger Kosten für die Lieferungen von Leistungen, die drei (3) Monate oder später, nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

6.6     Bei außergewöhnlichen Vorleistungen von BRANDSATZ, ist BRANDSATZ berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung  zu verlangen.

 

6.7     Eine Aufrechnung gegen Forderungen von BRANDSATZ auf Vergütung oder Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunden nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

7.       Sachmängelhaftung, Abnahme, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte (AGB)

 

7.1     BRANDSATZ leistet Gewähr, dass die jeweilige Leistung die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat oder, soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Lieferungen und Leistungen dieser Art üblich ist und die der Kunde bei Lieferungen und Leistungen dieser Art erwarten kann. Etwaige Beschaffenheitsmerkmale sind von den Parteien in Form eines Pflichtenheftes vor Entwicklungsbeginn schriftlich zu vereinbaren. Die Erstellung eines Pflichtenheftes durch BRANDSATZ wird nach Aufwand abgerechnet.

 

7.2     Eine Leistung ist mit der Abnahme abgeschlossen. Die Leistung gilt als abgenommen, sofern nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Lieferung widersprochen wird.

 

7.3     Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Kunde BRANDSATZ eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat BRANDSATZ eine mangelfreie und abnahmefähige Version des Werkes erneut bereitzustellen. Im Rahmen der darauf folgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit diese ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.

 

7.4     Nach erneuter Bereitstellung hat der Kunde die Abnahme des Werkes unverzüglich zu erklären. Die Abnahme gilt insoweit als erklärt, sofern der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach erneuter Bereitstellung begründet verweigert.

 

7.5     Im Rahmen der Abnahme entdeckte Mängel werden wie folgt kategorisiert:

 

a)       Kategorie 1: gravierender Fehler

Kritischer Fehler, der das Arbeiten mit dem Werk bzw. die korrekte Funktionalität des Werkes verhindert oder auf inakzeptable Weise einschränkt. D.h. die operative Nutzung des Werkes ist unmöglich oder unzumutbar.

 

b)       Kategorie 2: wesentlicher Fehler

Die Nutzung des Werkes ist möglich und zumutbar, aber durch den Mangel wesentlich eingeschränkt. D.h. es liegt ein Fehler vor, der das Arbeiten mit der Anwendung bzw. die korrekte Funktionalität des Systems wesentlich einschränkt.

 

c)       Kategorie 3: unwesentlicher Fehler

Alle weiteren Fehler, die nicht in Kategorie 1 oder 2 fallen und das Arbeiten, mit der Anwendung in unwesentlicher Weise einschränken.

 

7.6     Die Vertragsparteien sollen Einvernehmen über die Zuordnung eines Mangels zu den Fehlerklassen erzielen. BRANDSATZ behält sich vor, mit der Behebung des Mangels bereits zu beginnen, bevor die Vertragsparteien eine Einigung über die Zuordnung in Fehlerklassen erzielt haben.

 

7.7     Die Parteien sind sich darüber einig, dass nicht jeder Fehler einen rechtlichen Mangel darstellt. Bei Softwareprodukten liegt nur dann ein Mangel vor, wenn die Software die vereinbarten Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, ihren Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung der Software verhindert oder nicht unwesentlich beeinträchtigt wird. Zur Verweigerung der Abnahme berechtigt insoweit ein Mangel der Fehlerkategorie 1 oder 2. Fehler der Kategorie 3 stellen u.a. dann keinen Mangel im Rechtssinne dar, wenn die unwesentliche Beeinträchtigung im Programmablauf auf die Einbettung der Anwendung in modifizierte Betriebssysteme / Nutzungsumfelder oder Updates von Betriebssystemen zurückzuführen ist.

 

7.8.    Folgemängel aufgrund von nicht durch BRANDSATZ verursachten Hardware- und/oder Softwarefehlern oder einer Fehlbedienung des Kunden stellen keine Mängel dar. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung ist ferner ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. nicht anhand von handschriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann.

 

7.9     Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Ein endgültiges Fehlschlagen liegt vor, wenn der gleiche Fehler der Kategorie 1 oder 2 trotz zweimaliger Mängelbeseitigungsversuche nicht behoben werden kann oder von BRANDSATZ unberechtigt verweigert wird. Bei Lieferungen von individuell erstellter Software oder komplexer EDV-Anlagen ist für einen Anfangszeitraum, in welchem dem Kunden ein nicht störungsfreier Testbetrieb zugemutet werden kann, für das Fehlschlagen nicht auf die Anzahl der Nachbesserungsversuche abzustellen, sondern auf den zumutbaren Anfangszeitraum („Testphase“). Dass heißt, der Kunde ist in diesem Fall erst berechtigt, von seinem Rechten gem. Ziff. 7.9 Satz 1 Gebrauch zu machen, wenn der Anfangszeitraum abgelaufen und die Mängelbeseitigungsversuche immer noch fehlgeschlagen sind. Dabei gilt regelmäßig ein Zeitraum von drei Monaten als „Testphase“ soweit in einem Angebotsschreiben oder einer Individualvereinbarung nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

 

7.10   Mängelgewährleistungsansprüche verjähren binnen zwölf (12) Monaten ab Abnahme.

 

7.11   Jegliche Verantwortung von BRANDSATZ für die Funktionsfähigkeit der Technik der Netzbetreiber, von Telefonleitungen, des Internet, bei Stromausfällen sowie bei Ausfällen von nicht in ihrem Einflussbereich stehenden Servern ist ausgeschlossen.

 

7.12   Die Gewährleistung ist jedoch in Fällen einer unsachgemäßen Benutzung bzw. Änderungen der vereinbarten Systemvoraussetzungen (z.B. OS-Upgrades, Schnittstellenänderung) durch den Kunden bzw. deren Partner und/oder Lizenznehmer ausgeschlossen.

 

8.       Rechtsmängelhaftung (AGB)

 

8.1     BRANDSATZ steht dafür ein, dass von ihr lizenzierte Software bzw. Inhalte (nachfolgend gemeinsam „Lizenzprodukt“ genannt) frei von Rechten Dritter sind, die eine Nutzung entsprechend dem jeweils vertraglich festgelegten Umfang einschränken oder ausschließen. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat BRANDSATZ in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, entweder das Lizenzprodukt so abzuändern, dass es aus dem Schutzbereich herausfällt oder die Befugnis zu erwirken, dass das Lizenzprodukt uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Lizenznehmer vertragsgemäß genutzt werden kann.

 

8.2     Bei der Lieferung von Inhalten kann eine Abänderung des Lizenzprodukts im Sinne der Ziffer 8.1 auch beinhalten, dass der Kunde einen vergleichbaren und gleichwertigen anderen Inhalt zur Verfügung gestellt bekommt.

 

9.       Agile Projektentwicklung (AGB)

 

9.1     Soweit eine Leistung nach dem Verfahren der agilen Projektentwicklung erbracht wird, gelten folgende Regelungen:

 

Das Verfahren der agilen Projektentwicklung verzichtet explizit auf Lasten- bzw. Pflichtenhefte, um in gemeinsamen, iterativen Schritten ein optimales Produkt zu entwickeln. Dazu erarbeiten die Parteien während einer Konzeptionsphase in Alltagssprache formulierte Softwareanforderungen („User Stories“). Diese User Stories werden von den Parteien mit Akzeptanzkriterien versehen und in einer Liste („Productbacklog“) gemeinsam priorisiert.

 

Die Umsetzung der User Stories erfolgt innerhalb eines von BRANDSATZ festzulegenden Zeitraums („Sprint“). Vor dem Beginn eines jeweiligen Sprints legt BRANDSATZ die User Stories fest, welche innerhalb des betreffenden Sprints umgesetzt werden, und gibt einen Ausblick auf die Umsetzung weiterer User Stories über diesen Sprint hinaus. Am Ende eines jeden Sprints präsentiert BRANDSATZ dem Kunden die Umsetzung der User Stories („Ergebnis des Sprints“), welche ggfs. an den Kunden geliefert werden kann („Deliverable Product“). Der Kunde wird dabei über den erreichten Funktionsumfang der bearbeiteten User Stories von BRANDSATZ informiert. Für die Leistungserfüllung sowie Abnahme des Ergebnisses des Sprints bzw. des Deliverable Product ist die Pflicht zur Mitwirkung des Kunden unabdingbar. Soweit der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprechend nachkommt, behält sich BRANDSATZ das Recht vor, in dem nächsten Sprint die Bearbeitung weiterer User Stories auszusetzen

 

Soweit die Parteien im Einzelfall ein festgelegtes Stundenkontingents miteinander vereinbart haben, ist dem Kunden bewusst, dass innerhalb des festgelegten Stundenkontingents u.U. nicht sämtliche User Stories umzusetzen sind.

 

9.2     Im Rahmen der agilen Projektentwicklung ist die Kommunikation der Parteien untereinander ein wichtiger und unverzichtbarer Bestandteil dieses Verfahrens. Der Kunde wird daher auf Anfragen von BRANDSATZ spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen durch den jeweils benannten, fachkundigen Ansprechpartner antworten. Ein Austausch des Ansprechpartners auf Seiten des Kunden muss einvernehmlich erfolgen, da ansonsten die Fortführung des Sprints bzw. der Erstellung der jeweiligen Leistung gefährdet ist.

 

9.3     Nach jedem Sprint ist das Ergebnis des Sprints bzw. Deliverable Product durch den Kunden abzunehmen. Sofern alle schriftlich definierten Akzeptanzkriterien einer User Story erfüllt sind, gilt der Abnahmetest als bestanden und das Ergebnis des Sprints bzw. Deliverable Product als abgenommen. Soweit bei dem Abnahmetest Mängel festgestellt werden, gelten die Ziffern 7.5-7.12 dieser Vereinbarung entsprechend. Eine Abnahme gilt auch dann erteilt, soweit der Partner nicht innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Ende des jeweiligen Sprints die jeweilige Abnahme schriftlich und begründet verweigert. Für ein abgenommenes Deliverable Product ist der Rücktritt ausgeschlossen.

 

9.4     Änderungen der Leistungsbestandteile durch den Kunden sind insoweit nur im Rahmen der Veränderung der User Stories bzw. der Akzeptanzkriterien im Einvernehmen mit BRANDSATZ bis zu drei (3) Werktage vor Beginn des nächsten Sprints möglich. BRANDSATZ prüft unverzüglich, spätestens binnen drei (3) Werktagen nach Eingang des Änderungswunsches, die Auswirkungen der Anforderungsänderung auf die Leistung, die Termine, die Kosten, die Koordinierung mit anderen Terminen sowie die Mitwirkungsleistungen. Ist eine Realisierung innerhalb der vereinbarten Vergütung bzw. des vereinbarten Stundenkontingents für BRANDSATZ nicht möglich, stellt BRANDSATZ in einem Angebot binnen weiterer drei (3) Werktagen den zusätzlichen Aufwand im Einzelnen dar und teilt dem Kunden die zusätzlichen Kosten mit. Der Kunde ist frei, dieses Angebot binnen drei (3) Werktagen anzunehmen. Nimmt der Kunde das Angebot nicht fristgemäß an, gelten die zuvor vereinbarten Leistungsbestandteile fort.

 

9.5     Soweit Leistungen nach dem Verfahren der agilen Projektentwicklung erbracht werden, begründet dies kein gesellschaftsrechtliches Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

 

10.     Haftung (AGB)

 

10.1   Eine Haftung von BRANDSATZ – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden

 

a)       durch schuldhafte Verletzung einer der Kardinalpflichten oder wesentlichen Nebenpflichten in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden ist oder

b)       auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von BRANDSATZ zurückzuführen ist.

 

10.2   Haftet BRANDSATZ gemäß Ziff. 9.1a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen BRANDSATZ bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Dies gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern der Beauftragten von BRANDSATZ verursacht werden, welche nicht zu dessen Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder auf Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, es fallen BRANDSATZ Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

 

10.3   Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

 

10.4   Für den Verlust von Content, Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet BRANDSATZ in dem aus Ziff. 9 ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherheitskopien aller Daten und Programme durch den Kunden vermeidbar gewesen wäre.

 

10.5   Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen von BRANDSATZ.

 

10.6   Jegliche Haftungsansprüche entfallen, wenn der Kunde von sich aus in die Sphäre von BRANDSATZ eingreift, Leistungen von BRANDSATZ wie auch immer modifiziert, unabhängig davon, in welchem Umfang solche Modifikationen stattfinden oder stattgefunden haben.

 

10.7   BRANDSATZ haftet maximal für die Dauer von einem (1) Jahr seit der Feststellung der Pflichtverletzung.

 

 

11.     Haftung gegenüber Dritten (AGB)

 

11.1   Der Kunde ist allein für die Rechtmäßigkeit seiner Mitwirkungsleistungen verantwortlich. Soweit BRANDSATZ dem Kunden Inhalte selbständig vermittelt, übernimmt BRANDSATZ nur die Gewähr, dass diese Inhalte frei von Rechten Dritter sind. Der Kunde ist dagegen selbst dafür verantwortlich, dass der Inhalt in das Gesamtkonzept seines Internet-Portals passt und mit den geltenden Gesetzen im Einklang steht. Dies betrifft zum Beispiel die Einhaltung der geltenden Jugendschutzbestimmungen. Er stellt insoweit BRANDSATZ von jeglicher Haftung frei. Im Übrigen sichern sich die Parteien gegenseitig zu, dass sie Inhaber der erforderlichen Rechte an den von ihnen zur Verfügung gestellten Inhalten (Marken, Logos, Texte etc.) sind.

 

11.2   Sollte eine Partei von einem Dritten in Anspruch genommen werden (sog. „in Anspruch genommene Partei“), der Rechte an den von der anderen Partei gelieferten Inhalten oder Arbeitsergebnissen oder eine sonstige Rechtsverletzung durch diesen Inhalt oder dieses Arbeitsergebnis geltend macht, so wird die Partei, die den Inhalt oder das Arbeitsergebnis zur Verfügung gestellt (sog. „verantwortliche Partei“), die andere von etwaigen Ansprüchen Dritter freistellen sowie die bei der Rechtsverteidigung notwendige Unterstützung bieten und die notwendigen angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung der anderen Partei übernehmen. Bei von BRANDSATZ gelieferten Inhalten gilt dies zugunsten von BRANDSATZ dann nicht, wenn der Anspruch sich nicht aus dem Inhalt selbst, sondern erst aus der Art der Einfügung des Inhalts in das Internet-Portal des Kunden ergibt, für welche der Kunde gemäß Ziffer 11.1, Satz 1 allein verantwortlich ist. Im Übrigen gilt diese Freistellung nur unter der Voraussetzung, dass die in Anspruch genommene Partei

 

a)       die verantwortliche Partei unverzüglich von solchen Ansprüchen in Kenntnis setzt, und

b)       der verantwortlichen Partei gestattet, die Verteidigung in einer solchen Streitsache zu übernehmen und zu überwachen, wobei diese einen (für die in Anspruch genommene Partei annehmbaren) Rechtsbeistand auswählt und

c)       ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der verantwortlichen Partei, die nicht ohne wichtigen Grund verweigert wird, keinen Vergleich bezüglich solcher Ansprüche eingeht.

 

12.     Vertraulichkeit (AGB)

 

12.1   Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von Vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Offenlegung aufgrund von gesetzlicher Bestimmungen, eines rechtskräftigen Urteils oder einer bestandskräftigen Verwaltungsverfügung angeordnet ist.

 

12.2   Vertrauliche Informationen einer Partei umfassen nicht solche Informationen, die

a)       allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies von dem anderen Vertragspartner zu vertreten ist,

b)       der anderen Partei bereits bekannt waren, bevor sie ihm von der geschützten Partei zugänglich gemacht wurden, und die andere Partei die Informationen weder direkt noch indirekt von der geschützten Partei erhalten hatte,

c)       der anderen Partei durch einen Dritten rechtmäßig und ohne Weitergabebeschränkungen bekannt gegeben wurden,

d)       von der anderen Partei selbst entwickelt wurden, ohne hierbei die Vertraulichen Informationen der anderen Partei zu nutzen oder sich hierauf zu beziehen.

 

12.3   Der Kunde verpflichtet sich, weder selbst noch durch Mitarbeiter oder Dritte auf irgendwelche Daten auf dem Server von BRANDSATZ Zugriff zu nehmen, die nicht durch seine Zugangs-Adresse für ihn bestimmt sind. Sollte der Kunde durch einen Mangel des Systems Zugang zu fremden Kundendaten erhalten, verpflichtet er sich, BRANDSATZ hiervon umgehend schriftlich zu informieren, keinerlei Gebrauch von solche Daten zu machen sowie diese umgehend vollständig zu löschen sowie dies auf Wunsch schriftlich zu bestätigen.

 

13.     Datenschutz (AGB)

 

13.1   Der Kunde ist alleine verantwortlich für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der im Rahmen des Auftragsverhältnisses durchgeführten Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch BRANDSATZ im Hinblick auf die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz.

13.2   BRANDSATZ verarbeitet oder nutzt die personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und der speziellen Einzelweisungen des Kunden – jedoch unter Berücksichtigung der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Zur Durchführung des Vertrags ist BRANDSATZ insoweit zur Durchführung aller technisch erforderlichen Verarbeitungen und Nutzungen der Daten, berechtigt. Darüber hinaus ist BRANDSATZ zur Bereinigung von technisch bedingten Fehlern berechtigt. Sofern der Kunde besondere – über diese vertraglichen Vereinbarungen hinausgehende – Anforderungen bei der technisch bedingten Verarbeitung stellt, sind diese gesondert schriftlich zu vereinbaren und mit den bereits vorhandenen Vereinbarungen abzustimmen.

13.3   BRANDSATZ wird sämtliche von ihm im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Mitarbei­ter und Unterauftragnehmer ebenfalls auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichten.

 

13.4   Die Rechte der durch die Datenverarbeitung bei BRANDSATZ betroffenen Personen sind gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Der Kunde ist verantwortlich für die Wahrung dieser Rechte. BRANDSATZ hat den Kunden bei der Wahrung dieser Rechte, insbesondere im Hinblick auf die Benachrichtigung, Auskunftserteilung, Berichtigung, Sperrung und Löschung, im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.

 

14.     Referenz (AGB)

 

14.1   Der Kunde ist damit einverstanden, dass BRANDSATZ seinen Namen für Pressemitteilungen, Produktbroschüren und Finanzberichte verwendet, indem darauf verwiesen wird, dass er Kunde bei BRANDSATZ ist.

 

14.2   Der Kunde ist ferner damit einverstanden, dass BRANDSATZ im Rahmen der eigenen Homepage auch einen Hyperlink auf das entsprechende Online-Angebot des Kunden setzt.

 

15.     Laufzeiten; Anwendbares Recht; Erfüllungsort; Gerichtsstand (AGB)

 

15.1   Monatliche Leistungen (wie zum Beispiel Hosting, Support oder Lizenzkosten) sind erstmalig 12 Monate nach Abnahme der der jeweiligen Leistung mit einer zusätzlichen Kündigungsfrist von drei (3) Monaten, schriftlich kündbar. Danach besteht eine Kündigungsmöglichkeit nach jeweils weiteren 12 Monaten nach Abnahme der der jeweiligen Leistung mit einer zusätzlichen Kündigungsfrist von drei (3) Monaten.

 

15.2   Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

 

15.3   Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist der Sitz von BRANDSATZ. Die Parteien vereinbaren, dass für alle im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Streitigkeiten ausschließlich das Landgericht am Sitz von BRANDSATZ zuständig ist.

 

15.4   Dieser Vertrag gibt alle getroffenen Vereinbarungen erschöpfend wieder. Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch eine Aufhebung dieses Vertrages oder eine Änderung dieser Schriftformklausel bedarf der schriftlichen Form.

 

15.5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien eine Bestimmung vereinbaren, die im Rahmen des insoweit anzuwendenden dispositiven Rechts wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck der entfallenen Bestimmung gewollt haben. Das Gleiche gilt für den Fall, dass eventuelle Vereinbarungsergänzungen notwendig werden.

 

 

 

 

Stand:  01.Juni 2020